Ratgeber · Angestellte
Private Krankenversicherung für Angestellte
Wer als Angestellter gut verdient, darf die gesetzliche Kasse verlassen. Entscheidend ist nicht nur das Gehalt, sondern auch der Zeitpunkt – und zum Jahreswechsel 2026/2027 verschiebt sich die Grenze deutlich.

Kurz & knapp
- Angestellte dürfen sich privat versichern, wenn ihr regelmäßiges Bruttojahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt: 2026 sind das 77.400 € (6.450 € im Monat).
- Die Versicherungspflicht endet zum Jahresende – aber nur, wenn das Gehalt auch über der Grenze des nächsten Jahres liegt. Für 2027 sind voraussichtlich 84.150 € nötig.
- Wer eine neue Stelle mit einem Gehalt über der Grenze antritt, ist ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei.
- Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des PKV-Beitrags, 2026 höchstens 508,59 € (Kranken-) und 104,63 € (Pflegeversicherung) im Monat.
- Wer am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat versichert ist, für den gilt 2027 eine niedrigere Grenze: voraussichtlich 80.550 €.
Die Versicherungspflichtgrenze 2026
Die Versicherungspflichtgrenze – im Gesetz „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ – legt fest, ab welchem Gehalt Angestellte nicht mehr gesetzlich versichert sein müssen. 2026 liegt sie bei 77.400 € brutto im Jahr, also 6.450 € im Monat.1
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, vorausschauend geschätzt. Dazu gehören Grundgehalt sowie regelmäßig gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nicht mit zählen Familienzuschläge und Zahlungen, die nur einmal oder unregelmäßig fließen, etwa eine Jubiläumsprämie.2,3
| Wert | pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| Versicherungspflichtgrenze (allgemein) | 77.400 € | 6.450 € |
| Besondere Grenze für Personen, die schon Ende 2002 privat versichert waren | 69.750 € | 5.812,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 € | 5.812,50 € |
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein anderer Wert: Bis zu ihr berechnet die gesetzliche Kasse Beiträge. Wer mehr verdient, zahlt dort den Höchstbeitrag – egal, wie weit das Gehalt darüber liegt.
Wann Sie wechseln können
Überschreitet Ihr Gehalt die Grenze, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres – aber nur, wenn das Gehalt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt.2 Eine Gehaltserhöhung im Frühjahr bedeutet also in der Regel: privat versichert ab dem 1. Januar des nächsten Jahres.
Anders ist es bei einem neuen Job. Liegt das vereinbarte Gehalt schon bei Beginn der Beschäftigung über der Grenze, sind Sie vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei.3 Das gilt für Berufseinsteiger ebenso wie für einen Arbeitgeberwechsel. Sie müssen dann nicht bis zum Jahresende warten.
Praxis-Tipp: Klären Sie die Versicherung, bevor der neue Vertrag beginnt. Die Krankenkasse meldet sich mit einem Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit – ab dann laufen zwei Wochen (mehr dazu unten).
Was sich 2027 ändert
Normalerweise steigt die Grenze jedes Jahr mit den Löhnen. Für 2027 kommt eine Sonderanhebung um 3.600 € hinzu, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Juli 2026 beschlossen hat.4 Laut Referentenentwurf des Arbeitsministeriums steigt die Grenze damit auf voraussichtlich 84.150 €.5
| Für wen | 2026 | 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Alle, die 2026 gesetzlich pflichtversichert sind | 77.400 € | 84.150 € |
| Am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert (Bestandsschutz) | 77.400 € | 80.550 € |
| Schon Ende 2002 privat versichert | 69.750 € | 72.900 € |
Was das konkret bedeutet:
- Wechsel zum 1. Januar 2027: Wer heute gesetzlich pflichtversichert ist, braucht 2026 ein Gehalt über 77.400 € und 2027 voraussichtlich über 84.150 €.
- Bestandsschutz: Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und bereits privat vollversichert ist, für den gilt die Sonderanhebung nicht – 2027 voraussichtlich 80.550 € (neuer § 6 Abs. 8 SGB V).4
- Neuer Job noch 2026: Wer 2026 eine Stelle mit einem Gehalt über 77.400 € antritt, ist ab dem ersten Tag versicherungsfrei und kann sich sofort privat versichern.
So viel zahlt Ihr Arbeitgeber
Privat versicherte Angestellte bekommen einen Beitragszuschuss. Er beträgt die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens aber den Betrag, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde.6 2026 sind das:
- 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung
- 104,63 € für die Pflegeversicherung, in Sachsen 75,56 €7
- zusammen also bis zu 613,22 €
Zum zuschussfähigen Beitrag gehören auch ein Krankentagegeld und die Beiträge für Angehörige, die gesetzlich familienversichert wären – der Höchstbetrag bleibt aber derselbe. Leistungen ohne Entsprechung in der gesetzlichen Kasse zählen nicht mit. Seit 2026 melden die Versicherer die Beiträge elektronisch; eine Papierbescheinigung brauchen Sie nicht mehr.8
Rechenbeispiel
Angenommen, Ihr PKV-Tarif kostet 620 € für die Kranken- und 80 € für die Pflegeversicherung. Dann zahlt Ihr Arbeitgeber jeweils die Hälfte, zusammen 350,00 €. Ihr eigener Anteil liegt bei 350,00 € im Monat. Zum Vergleich: In der gesetzlichen Kasse zahlen Angestellte mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze 2026 613,22 € selbst (mit Kind, beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag; Kinderlose mehr).
Kein Zuschuss fließt in Monaten ohne Gehalt, etwa während Sie selbst Krankentagegeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beziehen. Auch eine Selbstbeteiligung trägt der Arbeitgeber nicht mit.
Der Austritt aus der gesetzlichen Kasse
Endet Ihre Versicherungspflicht, schickt die Krankenkasse einen Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit. Ab diesem Hinweis haben Sie zwei Wochen, um den Austritt zu erklären. Lassen Sie die Frist verstreichen, laufen Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter. Wirksam wird der Austritt nur, wenn Sie eine andere Absicherung nachweisen – in der Praxis die Versicherungsbestätigung der PKV.9
Sind Sie bereits freiwillig gesetzlich versichert, kündigen Sie mit einer Frist bis zum Ende des übernächsten Monats: Wer im Oktober kündigt, ist zum 31. Dezember draußen. Die sonst übliche Bindung an die Kasse von zwölf Monaten gilt beim Wechsel in die PKV nicht.10 Vorsicht bei Wahltarifen Ihrer Kasse (etwa Selbstbehalt oder Krankengeld): Für sie gelten eigene Mindestlaufzeiten von bis zu drei Jahren.11
Die Reihenfolge ist wichtig: erst der Versicherungsschutz in der PKV, dann der Austritt. Wie das Schritt für Schritt geht, steht im Artikel Wechsel von der GKV in die PKV.
Die Tarife der HanseMerkur für Angestellte
Für Angestellte vermittle ich drei Tarifreihen der HanseMerkur, vom preisbewussten Smart Fit mit Selbstbeteiligung bis zum Best Fit ohne Hausarztbindung. Welche passt, hängt davon ab, was Ihnen wichtig ist und wie viel Sie bei Arztrechnungen selbst tragen möchten. Die Broschüren kommen direkt von der HanseMerkur:
Smart Fit
Der preisbewusste Einstieg: 500 oder 1.000 € Selbstbeteiligung im Jahr, erst zum Hausarzt (sonst 80 % Erstattung), erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bis 500 €.
Advanced Fit / Advanced Fit S
Ohne Selbstbeteiligung, ebenfalls mit Hausarztprinzip: 1.000 € garantierte Beitragsrückerstattung (Advanced Fit) oder 83,33 € Beitragsstundung im Monat (Advanced Fit S), dazu erfolgsabhängig bis 500 €.
Best Fit / Best Fit S
Premiumschutz ohne Hausarztbindung: Erstattung auch über den Höchstsätzen von GOÄ und GOZ, Zahnersatz und Psychotherapie zu 90 %, garantierte Beitragsrückerstattung (Best Fit) oder Beitragsstundung (Best Fit S).
Außerdem: Produktinfo PVN Verbraucherinformation PKV
Wie sich die drei Tarife im Einzelnen unterscheiden und was sie in Beispielrechnungen der HanseMerkur kosten, zeigt der Leistungsvergleich mit Beitragsbeispielen.
Zu jedem Tarif gehört die Pflegepflichtversicherung. Auch dafür zahlt Ihr Arbeitgeber die Hälfte, 2026 höchstens 104,63 € im Monat.
Fünf Fehler, die ich häufig sehe
- Nur auf den Beitrag von heute schauen. Mit 30 ist die PKV oft günstiger als der gesetzliche Höchstbeitrag. Entscheidend ist, ob der Tarif mit 60 noch passt.
- Die Selbstbeteiligung zu hoch wählen. Sie senkt den Beitrag, aber auch den Arbeitgeberzuschuss – und Sie zahlen sie allein.
- Das Krankentagegeld vergessen. Nach sechs Wochen Krankheit endet die Lohnfortzahlung. Ohne passendes Krankentagegeld fehlt dann ein großer Teil des Einkommens.
- Familienplanung ausblenden. Kinder können in der gesetzlichen Kasse beitragsfrei mitversichert sein – oder eben nicht. Mehr dazu unter Familie und Kinder.
- Gesundheitsfragen „ungefähr“ beantworten. Falsche Angaben können den Schutz Jahre später kosten. Bei Vorerkrankungen lohnt sich eine anonyme Voranfrage.
Häufige Fragen
Zählt das Weihnachtsgeld zum Jahresarbeitsentgelt?
Ja, wenn es regelmäßig gezahlt wird – etwa weil es im Arbeitsvertrag steht oder seit Jahren gezahlt wird. Gleiches gilt für Urlaubsgeld. Einmalige oder unregelmäßige Zahlungen wie eine Jubiläumsprämie zählen nicht mit, Familienzuschläge ebenfalls nicht.
Was passiert, wenn mein Gehalt später wieder unter die Grenze fällt?
Dann werden Sie grundsätzlich wieder versicherungspflichtig. Ab 55 gilt das in der Regel nicht mehr (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wird die Grenze nur angehoben, während Ihr Gehalt gleich bleibt, können Sie sich unter Umständen innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 SGB V) und in der PKV bleiben.
Muss ich meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung der PKV vorlegen?
Seit 2026 nicht mehr auf Papier. Die privaten Krankenversicherer melden die zuschussfähigen Beiträge elektronisch, der Arbeitgeber ruft sie über das ELStAM-Verfahren ab.
Gibt es den Zuschuss auch für Partner und Kinder?
Beiträge für Angehörige, die bei gesetzlicher Versicherung familienversichert wären, zählen zum zuschussfähigen Beitrag. Insgesamt bleibt es aber beim Höchstbetrag: 2026 zahlt der Arbeitgeber maximal 508,59 € für die Krankenversicherung, egal wie viele Personen versichert sind.
Quellen
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- Deutsche Rentenversicherung: Lexikon „Jahresarbeitsentgeltgrenze“
- BMG: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- BMAS: Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (21.09.2026)
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse (Pflege)
- PKV-Verband: Privatversichert in Anstellung
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Austritt
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung
- § 53 SGB V – Wahltarife
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht