Ratgeber · Alter
Private Krankenversicherung im Alter
In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag auch im Ruhestand nach dem Tarif, nicht nach der Rente. Mehrere Regeln bremsen ihn im Alter – und wenn er trotzdem zu hoch wird, gibt es Auswege, die man früh kennen sollte.

Kurz & knapp
- Private Krankenversicherer legen einen Teil jedes Beitrags als Alterungsrückstellung zurück, damit das Älterwerden allein den Beitrag nicht erhöht. Steigende Behandlungskosten und eine längere Lebenserwartung führen trotzdem zu Beitragsanpassungen.
- Etwa vom 22. bis zum 60. Lebensjahr zahlen Privatversicherte einen gesetzlichen Zuschlag von 10 %. Das Geld dämpft ab 65 Beitragserhöhungen und senkt ab 80 den Beitrag.
- Im Ruhestand endet der Arbeitgeberzuschuss. Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag 8,75 % der gesetzlichen Rente dazu (2026), höchstens die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung.
- Der wichtigste Hebel gegen einen zu hohen Beitrag ist der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG: Die Alterungsrückstellung bleibt erhalten, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen.
- Als Sicherheitsnetz gibt es den Standardtarif für Verträge von vor 2009 (2026 höchstens 848,62 € im Monat) und den Basistarif (höchstens 1.017,18 €), jeweils ohne Pflegeversicherung.
Warum das Alter allein den Beitrag nicht erhöht
Private Krankenversicherer kalkulieren so, dass das Älterwerden allein den Beitrag nicht erhöht. Dafür legen sie in jungen Jahren einen Teil jedes Beitrags als Alterungsrückstellung zurück. Diese Reserve lösen sie im Alter auf, wenn die Behandlungskosten steigen.
Das Gesetz schreibt diese Rechnung für jede private Vollversicherung vor: Sie muss „nach Art der Lebensversicherung“ betrieben werden, mit Wahrscheinlichkeitstafeln und einer Alterungsrückstellung.1 Ihr Einkommen spielt für den Beitrag keine Rolle. Eine niedrigere Rente senkt ihn also nicht.
Warum er trotzdem steigt
Die Rückstellung fängt nur das eigene Altern auf. Sie gleicht nicht aus, dass Behandlungen im Lauf der Jahre teurer werden oder Menschen länger leben, als bei der Kalkulation angenommen.
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif die kalkulierten mit den tatsächlich nötigen Leistungen. Weicht beides um mehr als 10 % voneinander ab, muss er alle Beiträge des Tarifs überprüfen. Bei der Lebenserwartung liegt die Schwelle bei 5 %. Die Tarifbedingungen dürfen für die Leistungen eine niedrigere Schwelle festlegen.2
Diese Schwelle heißt auslösender Faktor. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passt der Versicherer die Beiträge an; ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.2 Wirksam wird die Erhöhung zu Beginn des zweiten Monats, nachdem Sie die Mitteilung mit Begründung erhalten haben.3
Weil erst eine Schwelle überschritten werden muss, bleiben Beiträge manchmal mehrere Jahre gleich und steigen dann in einem Schritt. Wie sich Ihr Beitrag in den nächsten Jahrzehnten entwickelt, kann niemand seriös vorhersagen – auch ich nicht. Wovon er sonst abhängt, steht unter Was kostet die PKV?
Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent
Zusätzlich zum Beitrag zahlen Privatversicherte etwa vom 22. bis zum 60. Lebensjahr einen gesetzlichen Zuschlag von 10 %. Er beginnt im Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag und endet mit dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden.4 Danach entfällt er, und Ihr Zahlbeitrag wird um diesen Betrag niedriger.
Das Geld fließt direkt in Ihre Alterungsrückstellung. Die Zinserträge daraus werden bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 65 werden, voll gutgeschrieben. Verwendet wird es in zwei Stufen:5
- Ab 65 finanziert es Beitragserhöhungen oder mildert sie ab, zeitlich unbefristet.
- Ab 80 senkt der Versicherer mit dem noch nicht verbrauchten Betrag Ihren Beitrag.
Der Zuschlag ist also kein Aufpreis ohne Gegenwert. Er ist eine Pflicht-Rücklage für die Jahre nach dem Berufsleben.
Was sich mit dem Ruhestand ändert
Mit dem Rentenbeginn bleibt Ihr Versicherungsschutz, wie er ist; es ändert sich aber, wer den Beitrag mitbezahlt. Der Arbeitgeberzuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis. An seine Stelle tritt ein Zuschuss der Rentenversicherung, den Sie beantragen müssen.6 Das geht am einfachsten zusammen mit dem Rentenantrag.7
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, gerechnet auf Ihre gesetzliche Rente. Höchstens zahlt die Rentenversicherung die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags zur Krankenversicherung.9 Mit den Werten für 2026 – 14,6 % und 2,9 % – sind das 8,75 % der Rente.10
Maßgeblich ist nur die gesetzliche Rente; auf eine Betriebsrente oder private Rente gibt es keinen Zuschuss. Das gilt auch für ehemals Selbstständige, die eine gesetzliche Rente beziehen.9 Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung nichts dazu, diesen Beitrag tragen Sie allein.7 Nach fünf Jahren Versicherungszeit ist er auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, 2026 auf 209,26 € im Monat.8 Mehr dazu unter Pflegepflichtversicherung.
Rechenbeispiel
Angenommen, Ihre gesetzliche Rente beträgt 2.000 € im Monat und Ihr Beitrag zur Krankenversicherung 600 €. Die Rentenversicherung zahlt dann 175 € dazu. Ihr eigener Anteil liegt bei 425 €, dazu kommt die Pflegeversicherung. Kostet Ihr Tarif nur 300 €, greift die Grenze: Dann gibt es 150 €, die Hälfte des Beitrags.
Das Krankentagegeld fällt weg
Ein Krankentagegeld ersetzt Einkommen, das wegen Krankheit ausfällt. Nach den Musterbedingungen der Branche endet es mit dem Bezug einer Altersrente, je nach Tarif spätestens mit 65.11 Damit entfällt auch sein Beitrag. Wer über 65 hinaus arbeitet, kann in diesem Fall eine neue Krankentagegeldversicherung verlangen.12
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag auf den Zuschuss zusammen mit dem Rentenantrag, und teilen Sie Ihrem Versicherer den Rentenbeginn mit. Dann endet das Krankentagegeld zum richtigen Zeitpunkt, und Sie zahlen nicht länger dafür als nötig.
Beamte im Ruhestand
Für Beamte ändert sich im Ruhestand vor allem die Beihilfe. Beim Bund steigt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger auf 70 %.13 Der privat versicherte Anteil wird dann kleiner, und der Beitrag sinkt.6
Die Länder regeln das nicht einheitlich: In Baden-Württemberg bleibt es für alle, die nach dem 31. Dezember 2012 beihilfeberechtigt wurden, auch im Ruhestand grundsätzlich bei 50 %.14 Mehr dazu unter PKV für Beamte.
Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
Der wichtigste Hebel gegen einen zu hohen Beitrag ist der Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers. Das Recht dazu steht im Gesetz, und Sie behalten dabei Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung.15
Der neue Tarif muss einen gleichartigen Versicherungsschutz bieten, also wieder eine Vollversicherung sein. Eine Gesundheitsprüfung darf der Versicherer nur für Mehrleistungen verlangen. Für diese kann er einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss festlegen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbaren.15
Zwei Grenzen gibt es. Aus einem Unisex-Tarif führt kein Weg zurück in einen älteren Tarif mit Beiträgen nach Geschlecht.15 Und ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist im Alter selten eine Lösung.
Zum neuen Versicherer wandert die Rückstellung nur im Umfang des Basistarifs mit, und das nur bei Verträgen ab 2009.15 Der neue Versicherer rechnet außerdem mit Ihrem dann erreichten Alter und prüft Ihre Gesundheit neu.
Ein anderer Tarif ist nicht automatisch der bessere: Er kann weniger leisten oder eine höhere Selbstbeteiligung haben. Ich vergleiche deshalb Beitrag und Leistungen Zeile für Zeile. Das Wechselrecht haben Sie bei jedem Versicherer. Bei Verträgen der HanseMerkur prüfe ich die Möglichkeiten mit Ihnen; bei anderen Versicherern ist Ihr Versicherer der Ansprechpartner.
Beitragsentlastungstarife
Mit einem Beitragsentlastungstarif zahlen Sie während des Berufslebens einen zusätzlichen Beitrag. Der Versicherer legt ihn verzinslich an und senkt damit ab einem vereinbarten Alter Ihren Beitrag um einen garantierten Betrag.16 Wie hoch die Entlastung ausfällt und wann sie beginnt, hängt vom Tarif ab.
Je früher Sie einen solchen Baustein abschließen, desto weniger kostet dieselbe Entlastung. Für Angestellte zählt der Zusatzbeitrag zum zuschussfähigen Beitrag; innerhalb des Höchstzuschusses trägt der Arbeitgeber die Hälfte.16
Standardtarif und Basistarif als Sicherheitsnetz
Wird der Beitrag trotz Tarifwechsel zu hoch, bleiben zwei brancheneinheitliche Tarife mit gesetzlich begrenztem Höchstbeitrag: der Standardtarif und der Basistarif. Beide bieten Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.17
| Merkmal | Standardtarif | Basistarif |
|---|---|---|
| Wer wechseln kann | Nur Verträge von vor 2009: mindestens 10 Jahre privat vollversichert und ab 65 – oder ab 55 bzw. mit Rente vor 55, wenn das Gesamteinkommen 69.750 € im Jahr nicht übersteigt | Ab 55, mit beantragter gesetzlicher Rente, mit Pension oder bei Hilfebedürftigkeit; bei Verträgen ab 2009 auch ohne diese Voraussetzungen |
| Leistungen | vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung | nach Art, Umfang und Höhe vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung |
| Höchstbeitrag im Monat | 848,62 € | 1.017,18 € |
| So ist der Höchstbeitrag begrenzt | allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % auf die Beitragsbemessungsgrenze, ohne Zusatzbeitrag | Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag; halbiert bei Hilfebedürftigkeit |
Der Standardtarif steht nur Kunden offen, deren Vollversicherung vor 2009 abgeschlossen wurde. Sein Höchstbeitrag liegt unter dem des Basistarifs, weil er keinen Zusatzbeitrag enthält.17 Der Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse nicht übersteigen; bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts halbiert sich der Beitrag.18 In den Basistarif des eigenen Versicherers wechseln können Sie ab 55, mit Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit, bei Verträgen ab 2009 auch früher.15
Beide Tarife sind ein Sicherheitsnetz, kein Sparmodell. Wer wechselt, gibt die Mehrleistungen seines bisherigen Tarifs auf.
Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse
Ab 55 ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in aller Regel versperrt. Würden Sie nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig, etwa mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze oder mit Arbeitslosengeld, bleiben Sie trotzdem versicherungsfrei, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:19
- Sie waren in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert.
- Sie waren mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig.
Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit jemandem, der die zweite Bedingung erfüllt, zählt wie die eigene Erfüllung.19 Für langjährig Privatversicherte treffen beide Bedingungen in aller Regel zu. Wer in den fünf Jahren davor überwiegend gesetzlich versichert war, kann dagegen auch nach 55 zurück.
Auch über die Rente führt meist kein Weg zurück. Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert war.20 Dabei zählen Mitgliedschaft und Familienversicherung, Jahre in der PKV nicht.
Vor dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr möglich, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden – als Angestellter etwa, weil Ihr Gehalt unter die Grenze fällt. Wie diese Grenze funktioniert, steht unter PKV für Angestellte. Die Entscheidung für die PKV sollte trotzdem eine auf Dauer sein.
Wie ich für das Alter plane
Ich plane mit meinen Kunden so, dass steigende Beiträge im Alter eingerechnet sind. Eine Prognose, wie hoch Ihr Beitrag mit 75 sein wird, gebe ich nicht ab. Was ich tun kann: die Stellschrauben zeigen, solange sie noch wirken.
- Eine Rücklage für Beitragserhöhungen. Wer heute in der PKV weniger zahlt als in der gesetzlichen Kasse, sollte die Differenz nicht vollständig verplanen. Ein Teil gehört in eine Rücklage für die Jahre, in denen der Arbeitgeberzuschuss fehlt und Anpassungen kommen.
- Die Selbstbeteiligung für das Rentenalter prüfen. Mit 35 ist eine hohe Selbstbeteiligung eine vernünftige Art, Beitrag zu sparen. Mit 75 und regelmäßigen Arztbesuchen kann sie jedes Jahr in voller Höhe anfallen. Ein späterer Wechsel zu einer niedrigeren Selbstbeteiligung kann als Mehrleistung gelten – mit Gesundheitsprüfung.
- Den Entlastungstarif früh bedenken. Je früher er beginnt, desto günstiger ist dieselbe Entlastung im Alter. Solange Sie angestellt sind, trägt der Arbeitgeber bis zum Höchstzuschuss die Hälfte mit – ein Grund, das vor dem Ruhestand zu entscheiden.
- Vor einer Kündigung den Tarifwechsel prüfen. Wer nach einer Beitragserhöhung zu einem anderen Versicherer geht, nimmt höchstens die Rückstellung für den Basistarif-Anteil mit, bei Verträgen von vor 2009 gar keine. Der Wechsel beim eigenen Versicherer ist deshalb der erste Schritt, den ich prüfe.
Wenn Sie vor dem Abschluss stehen, gehen wir diese Punkte im Beratungsgespräch durch, bevor Sie unterschreiben.
Häufige Fragen
Wird die private Krankenversicherung im Alter teurer?
Das Älterwerden allein erhöht den Beitrag nicht, weil die Versicherer dafür Alterungsrückstellungen bilden. Steigende Behandlungskosten und eine längere Lebenserwartung führen aber zu Beitragsanpassungen. Dagegen wirken der gesetzliche Zuschlag, der Zuschuss der Rentenversicherung und der Wegfall des Krankentagegelds; wird der Beitrag trotzdem zu hoch, hilft ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer.
Wie hoch ist der Zuschuss der Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung?
2026 beträgt er 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Bei einer Rente von 2.000 € sind das bis zu 175 € im Monat. Der Zuschuss muss beantragt werden; zur Pflegeversicherung gibt es keinen.
Kann ich als Rentner zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
In aller Regel nicht. Ab 55 bleibt versicherungsfrei, wer in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). In die Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert war.
Was passiert mit dem 10-Prozent-Zuschlag in der PKV?
Er fließt in Ihre Alterungsrückstellung. Ab 65 wird das Geld eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu finanzieren oder abzumildern, ab 80 senkt es den Beitrag. Gezahlt wird der Zuschlag etwa vom 22. bis zum 60. Lebensjahr (§§ 149 und 150 VAG).
Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?
Beide sind brancheneinheitliche Tarife mit Leistungen, die mit der gesetzlichen Kasse vergleichbar sind, und einem gedeckelten Höchstbeitrag. Den Standardtarif gibt es nur für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden; 2026 kostet er höchstens 848,62 € im Monat. Der Basistarif kostet höchstens 1.017,18 € und steht beim eigenen Versicherer ab 55, mit Rente oder Pension offen, bei Verträgen ab 2009 auch früher.
Quellen
- § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung
- § 155 VAG – Prämienanpassung
- § 203 VVG – Prämien- und Bedingungsanpassung
- § 149 VAG – Prämienzuschlag
- § 150 VAG – Gutschrift zur Alterungsrückstellung
- PKV-Verband: Privatversichert im Ruhestand
- Deutsche Rentenversicherung: Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
- § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner
- Bundesgesundheitsministerium: Beiträge und Rechengrößen 2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld (MB/KT 2009, Stand Juni 2024), §§ 11 und 15
- § 196 VVG – Befristung der Krankentagegeldversicherung
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Bund)
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg: Anpassung der Beihilfeverordnung des Landes
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- PKV-Verband: Beitragsentlastungstarife in der PKV
- PKV-Verband: Brancheneinheitliche Tarife (Basis- und Standardtarif)
- § 152 VAG – Basistarif
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht