Ratgeber · Wechsel
Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
Der Wechsel in die private Krankenversicherung braucht nur wenige Schritte, aber die richtige Reihenfolge: Die Zusage der PKV muss stehen, bevor Sie die gesetzliche Kasse verlassen.

Kurz & knapp
- Beim Wechsel von der GKV in die PKV kündigen Sie die Krankenkasse erst, wenn die PKV zugesagt hat. Austritt und Kündigung werden ohnehin nur mit Nachweis der neuen Versicherung wirksam.
- Endet die Versicherungspflicht, bleiben nach dem Hinweis der Kasse zwei Wochen für den Austritt; den Nachweis der PKV können Sie nachreichen. Wer die Frist verpasst, wird als freiwilliges Mitglied weitergeführt.
- Freiwillige Mitglieder kündigen zum Ende des übernächsten Monats. Die zwölfmonatige Bindung an die Kasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht, Wahltarife können aber bis zu drei Jahre binden.
- Die Zeit in der gesetzlichen Kasse wird auf die Wartezeiten der PKV angerechnet, wenn Sie spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragen und der Schutz direkt anschließt.
- Pflichtversicherte Angestellte können zum 1. Januar 2027 nur wechseln, wenn ihr Gehalt 2026 über 77.400 € und 2027 voraussichtlich über 84.150 € liegt. Bei einer neuen Stelle zählt die Grenze ab dem ersten Arbeitstag.
Der Wechsel in sieben Schritten
Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt, klärt zuerst Voraussetzungen und Tarif. Dann folgt der Antrag, und erst nach der Zusage verlassen Sie die Kasse. Für einen Wechsel zum Jahresbeginn rate ich zu drei bis vier Monaten Vorlauf.
- Voraussetzungen prüfen – drei bis vier Monate vorher. Angestellte dürfen wechseln, wenn ihr regelmäßiges Bruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, 2026 über 77.400 € im Jahr.1 Beamte sind versicherungsfrei, hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig; für sie gibt es keine Gehaltsgrenze.2,3 Wie die Grenze für Angestellte funktioniert, steht unter PKV für Angestellte.
- Bedarf klären und Tarif wählen – ein Gespräch von 20 bis 30 Minuten. Es geht um Krankenhaus, Zähne, Selbstbeteiligung und Krankentagegeld, und darum, ob der Tarif auch mit 60 noch passt. Einen späteren Wechsel zu einem anderen Versicherer sollten Sie nicht einplanen: Die Alterungsrückstellung, das Polster für die höheren Kosten im Alter, geht dabei nur im Umfang des Basistarifs mit.4
- Gesundheitsfragen klären – bei Vorerkrankungen ein bis drei Wochen. Gibt es Vorerkrankungen, frage ich zuerst ohne Ihren Namen beim Versicherer an. So kennen Sie Zuschläge oder Ausschlüsse, bevor ein Antrag existiert. Wie das abläuft, steht unter PKV mit Vorerkrankungen.
- Antrag stellen und Versicherungsschein abwarten – vor dem Schritt aus der Kasse. Als Beginn tragen Sie den Tag nach dem Ende der gesetzlichen Mitgliedschaft ein. Zusammen mit der Krankenversicherung schließen Sie eine private Pflegepflichtversicherung ab (was sie leistet und kostet).5 Mit dem Versicherungsschein kommt die Zusage. Ab Zugang von Schein, Bedingungen und Widerrufsbelehrung können Sie den Vertrag 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen.6
- Bei der Kasse austreten oder kündigen – mit Nachweis. Endet Ihre Versicherungspflicht, erklären Sie den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse.7 Sind Sie freiwillig versichert, kündigen Sie zum Ende des übernächsten Monats.8 Wirksam wird beides erst mit der Versicherungsbestätigung der PKV.
- Arbeitgeber informieren – vor der ersten Gehaltsabrechnung im neuen Tarif. Er zahlt die Hälfte Ihres Beitrags, 2026 höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung.9 Für die Pflegeversicherung sind es bis zu 104,63 €, in Sachsen 75,56 €.10 Seit 2026 meldet der Versicherer die Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung, Ihr Arbeitgeber ruft sie dort ab – im Verfahren für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Eine Papierbescheinigung brauchen Sie nicht mehr.11
- Lückenlosen Anschluss prüfen – am Stichtag. Legen Sie die Bestätigung der Kasse neben den Versicherungsschein. Endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember, muss die PKV am 1. Januar beginnen.
Erst die Zusage, dann die Kündigung
Die Zusage der PKV gehört vor die Kündigung, weil Sie erst mit ihr wissen, ob und zu welchen Bedingungen Sie versichert werden. Außerdem werden Kündigung und Austritt ohne Nachweis der neuen Versicherung gar nicht wirksam.7,8
Wer als freiwilliges Mitglied zuerst kündigt, setzt sich unter Zeitdruck. Liegt der Nachweis nicht innerhalb der Kündigungsfrist vor, wird die Kündigung nicht wirksam, und Sie bleiben Mitglied der Kasse. Kommt die Zusage mit Zuschlag oder Ausschluss, entscheiden Sie mit einer laufenden Frist im Nacken.
Beim Austritt nach dem Ende der Versicherungspflicht gibt die Kasse den Takt vor: Die zwei Wochen laufen ab ihrem Hinweis. Stellen Sie den PKV-Antrag deshalb früh. Ist die Zusage noch nicht da, erklären Sie den Austritt trotzdem fristgerecht; den Nachweis können Sie nachreichen, dafür gibt es keine gesetzliche Frist.12
Fristen beim Austritt und bei der Kündigung
Endet Ihre Versicherungspflicht, haben Sie für den Austritt zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse. Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie zum Ende des übernächsten Monats. Dazu kommen eigene Regeln für Wahltarife, das Studium und den Widerruf des neuen Vertrags.
| Ihre Lage | Frist | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Versicherungspflicht endet, etwa weil das Gehalt über der Grenze liegt | Austritt innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis der Kasse; es zählt der Eingang bei der Kasse | Wirksam erst mit Nachweis der PKV, den Sie nachreichen können. Ohne Austritt laufen Sie als freiwilliges Mitglied weiter.7,12 |
| Freiwillig versichert | Kündigung zum Ende des übernächsten Monats: im September gekündigt, endet die Mitgliedschaft am 30. November | Keine Bindung von 12 Monaten beim Wechsel in die PKV. Die Kasse bestätigt die Kündigung binnen 2 Wochen, der Nachweis muss innerhalb der Kündigungsfrist vorliegen.8 |
| Wahltarif der Kasse | Mindestbindung 1 Jahr (Beitragsrückzahlung, Kostenerstattung) oder 3 Jahre (Selbstbehalt, Krankengeld)13 | Treten Sie nach dem Ende der Versicherungspflicht aus, spielt die Bindung keine Rolle.12 Freiwillig Versicherte, die kündigen, können dagegen frühestens zum Ende der Bindung gehen; für Härtefälle muss die Satzung ein Sonderkündigungsrecht vorsehen.13 |
| Studium | Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht | Nicht widerrufbar, gilt für die Dauer des Studiums.14 |
| Neuer PKV-Vertrag | Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Zugang von Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung | In Textform, ohne Begründung.6 |
Praxis-Tipp: Notieren Sie das Datum, an dem der Hinweis der Kasse bei Ihnen eingeht. Innerhalb von zwei Wochen muss Ihre Austrittserklärung bei der Kasse sein – es zählt der Eingang, nicht das Absendedatum.12 Bitten Sie die Kasse, das Ende der Mitgliedschaft mit Datum zu bestätigen.
Wartezeiten und Vorversicherung
Wer direkt aus der gesetzlichen Kasse kommt, bekommt die dort ununterbrochen versicherte Zeit auf die Wartezeiten der PKV angerechnet. Voraussetzung: Sie beantragen die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ende der Kasse, und der Schutz beginnt unmittelbar im Anschluss.15
Eine Wartezeit ist die Frist nach Versicherungsbeginn, in der der Tarif bestimmte Leistungen noch nicht bezahlt. Das Gesetz begrenzt sie auf höchstens drei Monate allgemein und acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.15 Ob Ihr Tarif überhaupt Wartezeiten vorsieht, steht in den Tarifbedingungen.
Eine Lücke zwischen Kasse und PKV kostet deshalb doppelt: Für diese Tage sind Sie nicht versichert, und die Anrechnung entfällt. Mit Vorerkrankungen haben Wartezeiten nichts zu tun, die regeln die Gesundheitsfragen im Antrag.
Wechsel zum 1. Januar 2027
Als pflichtversicherter Angestellter können Sie zum 1. Januar 2027 nur wechseln, wenn Ihr Gehalt 2026 über 77.400 € liegt und 2027 voraussichtlich über 84.150 €.2,16 Liegt es 2027 darunter, bleiben Sie auch 2027 pflichtversichert. Anders bei einer neuen Stelle: Liegt das Gehalt schon bei Beginn über der Grenze, sind Sie ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei.17
Der Sprung ist größer als sonst, weil das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Grenze für 2027 zusätzlich um 3.600 € anhebt.18 Für Menschen, die schon privat versichert sind, gilt ein Bestandsschutz: Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und privat vollversichert ist, für den liegt die Grenze 2027 voraussichtlich bei 80.550 € (neuer § 6 Abs. 8 SGB V).18
Den Bestandsschutz bekommt nur, wer beide Bedingungen erfüllt. Wer über der Grenze liegt, aber freiwillig gesetzlich versichert geblieben ist, fällt nicht darunter. In Grenzfällen, etwa bei einem Jobwechsel im Herbst, kläre ich das vor dem Antrag mit Ihnen und rate, zusätzlich die Einschätzung Ihrer Krankenkasse einzuholen.
Noch offen ist, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss 2027 ausfällt. Er hängt unter anderem vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, den das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November bekannt gibt.19
Was in den ersten Wochen schiefgehen kann
Die Probleme, die ich in den ersten Wochen nach einem Wechsel sehe, entstehen meist an den Übergaben zwischen Kasse, Versicherer und Arbeitgeber, selten beim Tarif. Auf diese fünf Punkte achte ich deshalb besonders:
- Der Hinweis der Kasse bleibt liegen. Verstreichen die zwei Wochen, laufen Sie als freiwilliges Mitglied weiter. Ein späterer Austritt gilt als Kündigung, die Mitgliedschaft endet dann erst zum Ende des übernächsten Monats. Läuft die PKV schon, zahlen Sie so lange doppelt.12
- Der Nachweis kommt nicht an. Klären Sie, wer die Versicherungsbestätigung an die Kasse schickt, und lassen Sie sich das Ende der Mitgliedschaft schriftlich bestätigen. Ohne Nachweis bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
- Die Familie ist nicht mitbedacht. Die Familienversicherung hängt an Ihrer Mitgliedschaft. Endet sie, endet auch der beitragsfreie Schutz für Partner und Kinder, die über Sie versichert sind.20 Wie Sie Ihre Familie künftig absichern, steht unter Familie und Kinder.
- Die erste Gehaltsabrechnung stimmt nicht. Sagen Sie der Personalabteilung früh, ab wann Sie privat versichert sind. Prüfen Sie die erste Abrechnung danach: Der Beitrag zur Kasse muss weg sein, der Zuschuss muss drinstehen.
- Die alte Gesundheitskarte bleibt im Portemonnaie. Die Karte der Kasse gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft.21 Sagen Sie in der Praxis, dass Sie privat versichert sind. Die Rechnung kommt dann zu Ihnen, und Sie reichen sie beim Versicherer ein.
Häufige Fragen
Wie lange dauert der Wechsel von der GKV in die PKV?
Das hängt vor allem vom Weg aus der Kasse ab. Endet Ihre Versicherungspflicht, erklären Sie den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse. Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie zum Ende des übernächsten Monats. Rechnet man Beratung, gegebenenfalls eine Voranfrage und die Prüfung des Antrags dazu, rate ich zu drei bis vier Monaten Vorlauf.
Kann ich die Krankenkasse kündigen, bevor die PKV zugesagt hat?
Ja, aber die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Fehlt der Nachweis, bleiben Sie Mitglied der Kasse. Sicherer ist die umgekehrte Reihenfolge: erst die Zusage der PKV, dann die Kündigung.
Gilt die 12-Monats-Bindung an die Krankenkasse beim Wechsel in die PKV?
Nein. Die Mindestbindung von zwölf Monaten gilt nicht, wenn Sie kündigen, um in die private Krankenversicherung zu wechseln. Anders kann es bei Wahltarifen der Kasse aussehen: Sie binden je nach Art ein oder drei Jahre.
Muss ich in der PKV Wartezeiten einhalten?
In der Regel nicht, wenn Sie direkt aus der gesetzlichen Kasse kommen. Die dort ununterbrochen versicherte Zeit wird angerechnet, sofern Sie die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ende der Kasse beantragen und der Schutz unmittelbar anschließt.
Kann ich zum 1. Januar 2027 in die PKV wechseln?
Als pflichtversicherter Angestellter beim selben Arbeitgeber nur, wenn Ihr regelmäßiges Gehalt 2026 über 77.400 € liegt und 2027 voraussichtlich über 84.150 €. Der zweite Wert stammt aus dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 und ist noch nicht endgültig. Beginnen Sie eine neue Stelle, sind Sie ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei, wenn Ihr Gehalt dann schon über der Grenze liegt.
Quellen
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
- § 8 VVG – Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Austritt
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse (Pflege)
- PKV-Verband: Privatversichert in Anstellung
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (24.07.2023)
- § 53 SGB V – Wahltarife
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 197 VVG – Wartezeiten
- BMAS: Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (21.09.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Lexikon „Jahresarbeitsentgeltgrenze“
- BMG: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 291 SGB V – Elektronische Gesundheitskarte