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Ratgeber · Familie

Private Kranken­versicherung mit Familie und Kindern

Mit Kindern wird die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Versicherung zur Familienentscheidung. Wie ein Kind versichert wird, hängt davon ab, wie beide Eltern versichert sind, ob sie verheiratet sind und wer mehr verdient.

Kindergummistiefel in Gelb und Grün im Flur einer Altbauwohnung
Ob ein Kind gesetzlich mitversichert sein kann, entscheiden der Versicherungsstatus und das Einkommen beider Eltern.

Kurz & knapp

  • Sind beide Eltern gesetzlich versichert, sind die Kinder in der Regel beitragsfrei familienversichert. Sind beide privat versichert, zahlen die Eltern für jedes Kind einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung; in der Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei.
  • Bei verheirateten Eltern mit unterschiedlichem Status ist das Kind nicht familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient und regelmäßig über 6.450 € im Monat liegt (2026). Für unverheiratete Eltern gilt diese Regel nicht.
  • Über die Kindernachversicherung muss der Versicherer ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, wenn Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden.
  • In Monaten ohne Gehalt, etwa mit Elterngeld, zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur PKV. Den vollen Beitrag tragen Sie dann selbst.
  • Ab 2028 wird in der gesetzlichen Kasse für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten fällig, mit Ausnahmen, etwa wenn ein Kind unter zwölf im Haushalt lebt.
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Wie Kinder versichert werden

Wie ein Kind versichert wird, hängt von den Eltern ab: wie beide versichert sind, ob sie verheiratet sind und wer mehr verdient. In der gesetzlichen Kasse sind Kinder von Mitgliedern beitragsfrei familienversichert, bis zum 18. Geburtstag, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Schule, Ausbildung oder Studium bis 25.1

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung. Für jedes Kind zahlen Sie einen eigenen Beitrag. Anders in der Pflege: In der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert, unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung.2 Mehr dazu unter Pflegepflichtversicherung.

Wer ist wie versichert – und was folgt daraus für die Kinder (2026)
ElternKinder
Beide gesetzlich versichertBeitragsfrei familienversichert
Beide privat versichertPrivat krankenversichert mit eigenem Beitrag, in der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei; Neugeborene über die Kindernachversicherung
Nicht verheiratet, ein Elternteil gesetzlich versichertFamilienversichert über diesen Elternteil, egal was der andere verdient
Verheiratet, privat versicherter Elternteil verdient mehr und liegt regelmäßig über 6.450 € im MonatNicht familienversichert; das Kind wird privat oder freiwillig gesetzlich versichert
Verheiratet, ein Elternteil gesetzlich versichert, alle anderen FälleFamilienversichert über den gesetzlich versicherten Elternteil
Ein Elternteil verbeamtet und privat versichertBeim Bund 80 % Beihilfe, dazu ein Restkostentarif über 20 %; für eine Familienversicherung über den anderen Elternteil gilt dieselbe Einkommensregel

„Verheiratet“ schließt eingetragene Lebenspartner ein. Familienversichert heißt hier: sofern das Kind die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt, also etwa kein eigenes Einkommen über der Grenze hat.

Wann Kinder nicht familienversichert sind

Ein Kind ist nicht über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn drei Bedingungen zusammentreffen. Die Regel gilt nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.1

  1. Der andere Elternteil ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, etwa weil er privat versichert ist.
  2. Sein Gesamteinkommen liegt regelmäßig über einem Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze, 2026 also über 6.450 € im Monat.3
  3. Es ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.

Gesamteinkommen ist die Summe der steuerlichen Einkünfte, vor allem Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Arbeit.4 Weil die Schwelle an die Versicherungspflichtgrenze gekoppelt ist, steigt sie 2027 mit der Sonderanhebung, laut Referentenentwurf voraussichtlich auf 7.012,50 € im Monat.5

Nur wenn alle drei Punkte zutreffen, ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Verdient der gesetzlich versicherte Elternteil mehr oder bleibt der privat versicherte unter der Schwelle, kann das Kind beitragsfrei mitversichert werden.

Greift die Regel, bleiben zwei Wege: eine private Versicherung oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung, beide mit eigenem Beitrag. Den freiwilligen Beitritt müssen Sie der Kasse innerhalb von drei Monaten nach der Geburt anzeigen. Voraussetzung ist, dass der gesetzlich versicherte Elternteil die nötigen Vorversicherungszeiten erfüllt.6

Praxis-Tipp: Die Regel gilt nicht nur bei der Geburt. Ändern sich die Einkommen, etwa durch eine Gehaltserhöhung oder Teilzeit, kann die Familienversicherung später enden. Auch dann bleiben drei Monate für den freiwilligen Beitritt.6

Die Kindernachversicherung

Ist ein Elternteil privat versichert, muss dessen Versicherer das Neugeborene ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten aufnehmen, wenn Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden. Die Anmeldung wirkt rückwirkend ab der Geburt.7

  • Der Schutz des Kindes darf nicht über den des versicherten Elternteils hinausgehen.
  • Für die Adoption eines minderjährigen Kindes gilt dasselbe. Bei erhöhtem Risiko ist dann ein Zuschlag bis zur Höhe des einfachen Beitrags erlaubt.
  • Der Vertrag darf eine Mindestversicherungszeit des Elternteils vorsehen, höchstens aber drei Monate.7 Die Musterbedingungen der Branche sehen genau das vor: In der Regel muss ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert sein.8

Die drei Monate sind also keine gesetzliche Pflicht, sondern eine übliche Vertragsbedingung. Wer mit Kinderwunsch in die PKV wechselt, sollte sie trotzdem einplanen. Dazu kommt die besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten, die für Entbindungskosten vereinbart sein kann. Wer direkt aus der gesetzlichen Kasse kommt, bekommt die Zeit dort angerechnet. Voraussetzung: Der PKV-Vertrag wird spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragt und schließt unmittelbar an.9

Für Kinder von Beamten gibt es einen weiteren Weg. Liegen die Voraussetzungen der Kindernachversicherung nicht vor, nehmen die Teilnehmer der Öffnungsaktion ein Neugeborenes trotzdem auf. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt gestellt werden, und ein Elternteil muss privat versichert sein. Ist der beihilfeberechtigte Elternteil bei einem Versicherer, der nicht teilnimmt, kann das Kind bei jedem teilnehmenden Unternehmen versichert werden.10

Die HanseMerkur nimmt an der Öffnungsaktion nicht teil. Wenn dieser Weg für Ihr Kind der bessere ist, sage ich Ihnen das. Wie die Beihilfe für Kinder funktioniert, steht unter PKV für Beamte.

Partner und Arbeitgeberzuschuss

In der PKV zahlt auch der Ehe- oder Lebenspartner einen eigenen Beitrag. In der gesetzlichen Kasse ist er dagegen beitragsfrei familienversichert, wenn er kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und nicht hauptberuflich selbstständig ist.1

Beschlossen ist bereits eine Änderung ab dem 1. Januar 2028. Dann erhebt die Kasse vom Mitglied für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz, den das Mitglied allein trägt.11 Kein Zuschlag fällt unter anderem an, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners lebt. Ebenso entfällt er, wenn der mitversicherte Partner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche zu Hause pflegt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Der Zuschlag steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Juli 2026 (neuer § 242b SGB V) und gilt erst ab 2028.

Für privat versicherte Angestellte zählt der Beitrag für Angehörige zum Arbeitgeberzuschuss, wenn diese bei gesetzlicher Versicherung familienversichert wären. Der Höchstbetrag wächst dadurch nicht: 2026 zahlt der Arbeitgeber für die Krankenversicherung insgesamt höchstens 508,59 € im Monat und nie mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags.12 Für die Pflegeversicherung gilt das entsprechend, mit höchstens 104,63 €, in Sachsen 75,56 €.13 Wie der Zuschuss für Sie selbst berechnet wird, steht unter PKV für Angestellte.

Elternzeit und Elterngeld

In Monaten ohne Gehalt, etwa beim Bezug von Elterngeld oder Mutterschaftsgeld, zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur PKV.14 Den Beitrag tragen Sie dann allein, und er bleibt so hoch wie vorher, weil er nicht vom Einkommen abhängt.

Angenommen, Ihr Tarif kostet 620 € für die Kranken- und 80 € für die Pflegeversicherung. Im Job zahlt Ihr Arbeitgeber davon die Hälfte, Ihr Anteil liegt bei 350 €. In Monaten mit Elterngeld zahlen Sie den vollen Betrag von 700 €.

In der gesetzlichen Kasse fallen auf das Elterngeld selbst keine Beiträge an.15 Ein Wechsel in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Partners ist für diese Zeit ausgeschlossen: Wer vor Mutterschutz und Elternzeit nicht gesetzlich versichert war, ist währenddessen nicht familienversichert.1

Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit und werden dadurch versicherungspflichtig, können Sie sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen und privat versichert bleiben. Die Befreiung gilt nur für die Elternzeit und lässt sich nicht widerrufen.16

Praxis-Tipp: Legen Sie vor der Geburt eine Rücklage an, mindestens in Höhe des wegfallenden Arbeitgeberanteils für jeden Monat ohne Gehalt. Nehmen beide Eltern Elternzeit, rechne ich die Monate für beide Verträge durch.

Wie ich mit Familien rechne

Für eine Familie rechne ich nie nur den Beitrag einer Person, sondern alle Beiträge über die Jahre, in denen die Kinder mitversichert sind. Welche Rechnung passt, hängt von der Konstellation ab:

  • Beide angestellt, einer über der Grenze: Hier entscheidet die Einkommensregel, ob die Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse bleiben können. Ich schaue deshalb auch darauf, wie sich die Einkommen nach der Geburt entwickeln, Teilzeit eingeschlossen.
  • Alleinverdiener: Privat zahlen Sie für jede Person einen Beitrag. In der gesetzlichen Kasse sind Partner und Kinder beitragsfrei, ab 2028 für den Partner mit Zuschlag, sofern keine Ausnahme greift. Hier rechne ich am genauesten und rate auch ab, wenn die Zahlen nicht passen.
  • Ein Elternteil verbeamtet: Kinder bekommen beim Bund 80 Prozent Beihilfe, privat zu versichern ist nur der Rest. Ab dem zweiten Kind steigt der eigene Satz auf 70 Prozent.17
  • Selbstständig: Es gibt keinen Arbeitgeberzuschuss, jeder Kinderbeitrag geht voll aus dem eigenen Budget.

Rechenbeispiel zum Arbeitgeberzuschuss

Angenommen, Sie sind angestellt und zahlen für Ihre Krankenversicherung 620 €, für zwei Kinder je 150 €. Zusammen sind das 920 €. Die Hälfte, 460 €, liegt unter dem Höchstbetrag, Ihr Arbeitgeber zahlt sie voll.

Kommt für Ihren Partner ohne eigenes Einkommen ein Beitrag von angenommen 560 € hinzu, steigt die Summe auf 1.480 €. Die Hälfte wären 740 €, der Arbeitgeber zahlt aber höchstens 508,59 €. Ihr Anteil liegt dann bei 971,41 €. Beziehen Sie selbst Elterngeld, entfällt der Zuschuss, und Sie zahlen 1.480 € allein.

Alle Beiträge im Beispiel sind angenommen und zeigen nur, wie Zuschuss und Höchstbetrag wirken; die Pflegeversicherung ist nicht eingerechnet. Ihre tatsächlichen Beiträge hängen von Alter, Gesundheit und Tarif ab, mehr dazu unter Was kostet die PKV? Ein Angebot für Ihre Familie können Sie über das Anfrageformular anfragen.

Häufige Fragen

Muss mein Kind privat versichert werden, wenn ich privat versichert bin?

Nicht unbedingt. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort beitragsfrei familienversichert werden. Ausgeschlossen ist das bei verheirateten oder verpartnerten Eltern nur, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte und regelmäßig über 6.450 € im Monat liegt (Wert für 2026). Sind beide Eltern privat versichert, wird das Kind privat versichert, mit eigenem Beitrag zur Krankenversicherung; in der Pflegepflichtversicherung ist es beitragsfrei mitversichert.

Bis wann muss ich mein Neugeborenes in der PKV anmelden?

Spätestens zwei Monate nach der Geburt. Dann muss der Versicherer das Kind rückwirkend ab Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten aufnehmen (§ 198 VVG). Üblicherweise muss ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim selben Versicherer versichert sein.

Zahle ich in der Elternzeit den vollen PKV-Beitrag?

Ja. In Monaten ohne Gehalt, etwa beim Bezug von Elterngeld, zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss, und der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab. Sie tragen Kranken- und Pflegeversicherung dann vollständig selbst. Planen Sie dafür vor der Geburt eine Rücklage ein.

Kann ich in der Elternzeit in die Familienversicherung meines Partners wechseln?

Nicht, wenn Sie vorher privat versichert waren. Ehe- und Lebenspartner, die vor Mutterschutz und Elternzeit nicht gesetzlich versichert waren, sind währenddessen nicht familienversichert (§ 10 Abs. 1 SGB V). Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet und dadurch versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen und privat bleiben (§ 8 SGB V).

Ist mein Ehepartner in der PKV mitversichert?

Nein. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag. In der gesetzlichen Kasse ist ein Partner ohne oder mit geringem eigenem Einkommen beitragsfrei familienversichert. Ab 2028 zahlt das Mitglied dafür in vielen Fällen einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf seinen Beitragssatz.

Quellen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung
  2. § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung
  3. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (gesetze-im-internet.de)
  4. § 16 SGB IV – Gesamteinkommen
  5. BMAS: Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (21.09.2026)
  6. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
  7. § 198 VVG – Kindernachversicherung
  8. PKV-Verband: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK), § 2 Abs. 2
  9. § 197 VVG – Wartezeiten
  10. PKV-Verband: Broschüre „Öffnungsaktion für Beamte“ (Stand Januar 2026)
  11. BGBl. 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Art. 1 Nr. 63 (neuer § 242b SGB V)
  12. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  13. § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse (Pflege)
  14. Finanztip: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
  15. § 224 SGB V – Beitragsfreiheit (u. a. bei Bezug von Elterngeld)
  16. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  17. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Bund)

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand der Prüfung: 24. September 2026. Rechengrößen gelten für 2026.

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